Wer Strom oder Wärme aus Biomasse erzeugt und nach SURE zertifiziert ist, wird jedes Jahr nach derselben Checkliste geprüft: der „Checkliste für Schnittstellen, die Biomasse-Brennstoffe nutzen“, kurz CL-USE. Die aktuelle deutsche Fassung ist CL-USE-de-3.1, gültig seit dem 15. Oktober 2025. SURE stellt sie öffentlich in der Mediathek bereit.
Die Massenbilanz steht dort nicht in einem einzigen Kapitel. Sie zieht sich durch vier Stellen: den Wareneingang, die Bilanzierung selbst, den Abgleich mit der erzeugten Energie und die Aufbewahrung. Dieser Beitrag geht die Punkte in der Reihenfolge durch, in der man sie am besten vorbereitet.
1. Der Wareneingang: jede Lieferung einzeln belegt
Die Massenbilanz ist nur so gut wie die Lieferungen, aus denen sie besteht. Prüfpunkt 4.1.1 verlangt für jede erfasste Menge nachhaltiger Biomasse Lieferdokumente mit
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- Zertifikatsnummer und Name des Zertifizierungssystems,
- Art und Menge der Biomasse,
- Datum des Wareneingangs,
- Anbauland beziehungsweise Herkunft,
- bei nicht selbst zertifizierten Erzeugern einer vollständigen, unterschriebenen Selbsterklärung.
Dazu kommen die THG-Angaben (4.1.2), bei Standardwerten auch die Transportentfernung in Kilometern (4.1.3), und der Nachweis, wer die Daten beim Eingang kontrolliert hat (4.1.4).
Nach den Systemgrundsätzen muss sich jede Lieferung jederzeit eindeutig ihren Dokumenten zuordnen lassen, zum Beispiel über Lieferschein- und Wiegescheinnummer. In der Praxis heißt das: Die Wiegung aus der Waagensoftware, der Lieferschein und das Zertifikat des Lieferanten gehören zusammen.
Worauf es ankommt: Die Zertifikatsnummer im Stoffstrombuch muss zum Zertifikat passen, das am Lieferdatum gültig war. SURE-Zertifikate laufen zwölf Monate. Hat ein Lieferant ein neues Zertifikat bekommen, ändert sich oft auch die Nummer. Wer die Nummern einmal angelegt hat und dann weiterführt, merkt das erst, wenn der Auditor nachfragt.
2. Die Bilanz: vollständig, in festen Abständen, mit Inventur
Kapitel 1.6 der Checkliste ist das Massenbilanzsystem selbst. Geprüft wird,
- ob die Bilanz die angelieferte, im Betrieb veränderte und ausgelieferte Biomasse erfasst (1.6.3),
- ob sie in zulässigen und vom Betrieb festgelegten Zeitabständen erfolgt (1.6.4),
- ob der Bilanzierungsprozess vollständig und korrekt war (1.6.5).
Zu den Zeitabständen sagt die Technische Anleitung für die Massenbilanzierung (TG-MASS-de-3.0): Der Massenbilanzzeitraum darf höchstens drei Monate betragen. Nur Erzeuger land- und forstwirtschaftlicher Biomasse und Ersterfasser, die ausschließlich solche Biomasse beziehen, dürfen auf zwölf Monate verlängern. Viele Anlagen bilanzieren monatlich, weil Inventur und Energiemengen ohnehin monatlich anfallen.
Für eine Anlage, die Biomasse verbrennt, sieht ein Bilanzmonat so aus:
| Größe | Herkunft |
|---|---|
| Anfangsbestand | Endbestand des Vormonats |
| Eingang | Summe der Lieferungen des Monats |
| Verbrauch | gemessene Brennstoffzufuhr |
| Buchbestand | Anfangsbestand + Eingang − Verbrauch |
| Endbestand | Inventur zum Monatsende |
| Materialverlust | Buchbestand − Endbestand |
Der Materialverlust ist keine Fehlbuchung. Hackschnitzel trocknen, Lager schwinden. Er muss aber erklärbar sein. Springt er in einem Monat deutlich, sollte die Erklärung dabei stehen, bevor der Auditor fragt. Und die Inventur braucht einen Beleg: eine Aufmessung, ein Protokoll, ein Foto mit Datum.
Für betriebsinterne Prozesse wie Trocknung oder Vermischung verlangt 4.2.2 zusätzlich die Mengen vor und nach dem Prozess sowie Umwandlungsfaktoren und Verluste.
3. Von der Biomasse zur Energie: der Mengenabgleich
Für Konversionsanlagen, also die letzte Schnittstelle, kommt Kapitel 5.3 dazu. Die Aufzeichnungen zur Energieerzeugung müssen eine Verbindung zum dokumentierten Wareneingang ermöglichen (5.3.2), und der Mengenabgleich zwischen Wareneingang und erzeugter Endenergie muss plausibel sein (5.3.3).
Plausibel heißt: Der Auditor legt die verbrauchte Brennstoffmenge neben die erzeugten Megawattstunden Strom und Wärme. Ein Wirkungsgrad, der von Monat zu Monat stark schwankt, ist erklärungsbedürftig. Häufige Gründe sind Revisionen, Teillast im Sommer oder eine Inventur, die nicht zum Monatsende passt. Die Strom- und Wärmemengen selbst sollten belegt sein, etwa durch Abrechnungen des Netzbetreibers oder Zählerstände.
Ebenfalls in 5.3: die Nachhaltigkeitsnachweise für die erzeugte Strom- und Wärmemenge (5.3.4) und das Inbetriebnahmedatum der Anlage (5.3.5), an dem die geforderte THG-Einsparung hängt.
4. Aufbewahrung und Dokumentation
Kapitel 1.4 prüft die Dokumentation insgesamt: lesbar, vollständig, mit nachvollziehbarer Verbindung zwischen Biomasse und Aufzeichnung (1.4.3), aufbewahrt und vorlegbar (1.4.4). Nach den Systemgrundsätzen gilt eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren, sofern andere Vorschriften keine längere Frist verlangen. Liefer- und Wiegescheine als Grundlage der Massenbilanz sind mindestens bis zum folgenden Audit aufzubewahren.
Vor dem Audit: die Liste zum Abhaken
- Jede Lieferung des Auditzeitraums hat Lieferschein, Wiegung und Zertifikatsnummer.
- Jede Zertifikatsnummer war am Lieferdatum gültig.
- Für nicht selbst zertifizierte Erzeuger liegen unterschriebene Selbsterklärungen vor.
- Jeder Bilanzmonat ist abgeschlossen, keiner länger als drei Monate offen.
- Zu jeder Inventur gibt es einen Beleg.
- Auffällige Materialverluste sind erklärt.
- Strom- und Wärmemengen sind belegt, der Wirkungsgrad ist je Monat erklärbar.
- Die Unterlagen der letzten fünf Jahre sind auffindbar.
Wie das in traqto LOOP aussieht
In LOOP ist die einzelne Lieferung die Grundeinheit. Die Wiegungen kommen als CSV- oder Excel-Export aus der Waagensoftware, jede Zertifikatsnummer wird gegen das Zertifikat geprüft, das am Lieferdatum galt. Je Monat tragen Sie Brennstoffzufuhr, Inventur und Energiemengen mit Beleg ein, LOOP rechnet Bestände und Materialverlust und schreibt den Monat fest. Die Auditcheckliste liegt Prüfpunkt für Prüfpunkt im System, die Belege aus dem Monatsabschluss hängen direkt am passenden Punkt.